Pflege
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Rehabilitation für die Pflegeausbildung öffnen und Praxiseinsätze in der Pädiatrie sichern.
Seit 2020 hat die generalisierte Pflegeausbildung die bisherigen drei Ausbildungen der Gesundheits- und Kinderkrankpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Altenpflege abgelöst.
Ein wesentlicher Bestandteil der neu organisierten Ausbildung ist dabei, dass die Praxiseinsätze in allen Versorgungsbereichen der Pflege durchlaufen werden. Allerdings ist es mithin schwierig, die vorgesehenen Einsätze im pädiatrischen Bereich sicherzustellen. Auch ist es bisher nicht möglich, die praktischen Einsätze in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder der Rehabilitation durchzuführen. Hier ist das Land gefordert, sich auf Bundesebene einzubringen, um eine entsprechende Erweiterung der möglichen Einrichtungen zeitnah herbeizuführen. Zudem ist zu prüfen, inwieweit der gesetzliche Rahmen Ausnahmen auf Landesebene im Bereich der pädiatrischen Einsätze möglich macht, um das Gelingen der Ausbildung sicherzustellen.
Gesundheitsfachberufe
Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen evaluieren und an veränderte rechtliche Bedingungen anpassen.
Niedersachsen hat bereits in 2019 erste schulgeldfreie Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufe etabliert und hierfür eine dauerhafte rechtliche Grundlage in § 8 NGesFBG geschaffen. Die Basis hierfür bildete eine vorausgegangene Befragung der Schulträger von Schulen im Gesundheitswesen. Schon damals standen die rechtlichen Vorgaben des NSchGesVO nicht im Einklang mit dem NGesFBVöVO.
Daher ist die Schulgeldfreiheit zu evaluieren und anhand der formalen Vorgaben anzupassen. Insbesondere die zuletzt geplante Änderung des § 2 Abs. 2 NSchGesVO führt in der Folge entweder für die Schulträger zu einer „Kostenexplosion“ oder im schlimmsten Fall zu einer Schulschließung. In jedem Fall aber haben sich ganz wesentliche Parameter für die Schulträger geändert, die mitunter erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Insofern ist eine Evaluierung mit anschließender Anpassung in den rechtlichen Vorgaben dringend geboten.
NGesFBG überarbeiten, fehlende Bildungsgänge aufnehmen und aktuelle Regelungen überarbeiten.
Im Koalitionsvertrag 2017-2022 wurde festgehalten, dass die Schulgeldzahlung einer Berufswahl nicht entgegenstehen soll. Die Kostenübernahme sollte zudem auch für Bildungsgänge gelten, deren Zuständigkeit beim Bund liegt. Vor diesem Hintergrund wurde 2019 die Schulgeldfreiheit eingeführt.
Allerdings sind dadurch nicht alle Bildungsgänge erfasst worden und nach wie vor gibt es Bildungsgänge, die ausschließlich über die Erhebung von Schulgeld finanziert werden. Zurzeit werden die Bildungsgänge Diätassistenz sowie med. Bademeister/Masseur weder von den aktuellen Regelungen des § 8Abs. 1 NGesFBG erfasst noch sind sie finanzhilfeberechtigt. Insofern sollte das bewährte Instrument der Schulgeldfreiheit auf die Bildungsgänge Diätassistenz sowie med. Bademeister/Masseur ausgedehnt werden.
Zudem enthält das Gesetz eine Regelung für eine sogenannte „Wartefrist“. Diese Regelung greift für Gründungsvorhaben und bedeutet, dass eine finanzielle Unterstützung erst nach Ablauf von 3 Jahren gewährt wird. Damit wurde Schulgeldfreiheit und die gesetzliche Regelung ad absurdum geführt. Die Regelung in § 8 Abs. 1. Satz 3 NGesFBG ist daher zu prüfen und anzupassen, um dem Willen den Fachkräftemangel entgegenzuwirken auch gerecht zu werden.
Daneben enthält das Gesetz eine Regelungslücke hinsichtlich einer möglichen Betriebsübernahme, durch z. B. einen Wechsel des Inhabers oder einen Trägerwechsel. Hier ist insbesondere unklar, sich ein Wechsel auf die bestehende finanzielle Förderung auswirkt. Diese Lücke gilt es zu schließen und eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.
Einführung einer flächendeckenden Ausbildungsvergütung in den Gesundheitsfachberufen.
In einigen Bildungsgängen in den Gesundheitsfachberufen wurde zum Januar 2019 eine Ausbildungsvergütung von durchschnittlich rund 1.000 Euro pro Monat eingeführt. Allerdings wurde hierbei außeracht gelassen, dass insbesondere in den therapeutischen Bildungsgängen die Ausbildung nur in Ausnahmefällen in Krankenhäusern absolviert wird. In den therapeutischen Praxen erhalten die Auszubildenden/Schüler keine Ausbildungsvergütung. Es kommt daher in der Fläche zu gravierenden Verwerfungen und Ungleichheiten bei der Ausbildung. Zudem führt es dazu, dass Auszubildende/Schüler sich oftmals gegen die therapeutischen Praxen vor Ort und für ein Klinikum entscheiden. Damit geht ein Stück der Gesundheitsversorgung in ländlichen Regionen verloren und die allgemeine „Landflucht“ wird zusätzlich verstärkt.
Eine flächendeckende Ausbildungsvergütung, die beispielsweise durch einen Fonds getragen wird (ähnlich wie in der Pflegeausbildung), könnte hierbei Abhilfe schaffen und neue Interessenten für diese Berufe gewinnen. Ungeachtet dessen muss in jedem Fall eine Ausbildungsvergütung unabhängig der Trägerschaft der Schule für alle Auszubildende erreicht und vollumfänglich umgesetzt werden. Daher ist hierbei auch ein bundesweit einheitlich geregeltes Finanzierungssystem in Betracht zu ziehen, dass die Zahlung einer Ausbildungsvergütung ermöglicht und dabei die Eigenständigkeit der Schulen des Gesundheitswesens beibehält.
Überführung der Schulen des Gesundheitswesens ins NSchG prüfen.
Die Berufe der Schulen im Gesundheitswesen werden zunehmend wichtiger. Allerdings sind noch nicht alle Bildungsgänge dem Kultusressort zugeordnet. Ein stringentes und zugleich konsequentes Vorgehen bei der rechtlichen Verortung der verschiedenen Gesundheitsfachberufen sind mithin nicht zu erkennen. Dabei sind die formalen Auflagen für Schulen des Gesundheitswesens mitunter sehr ähnlich, wenn nicht sogar restriktiver als für anerkannte Ersatzschulen gemäß NSchG.
Es ist daher zu prüfen, in wie weit die therapeutischen Gesundheitsfachberufe der beruflichen Bildung zugeordnet werden können und eine Verortung im NSchG möglich ist. Eine Erweiterung der BBS-VO sowie der EB-BBS wäre hierbei ebenfalls zu prüfen und entsprechend umzusetzen.